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Eigenbetrieb des Landkreises Harz

Instrumente mit Palisander

14.02.2017

Musikinstrumente mit Palisander

 Registrierung bei Verkauf und Ausfuhr in Nicht-EU-Länder

Aufgrund einer Ergänzung des Artenschutzabkommens CITES dürfen seit 2. Januar 2017 bestimmte Hölzer wie das Tropenholz Palisander (auch als Rosenholz bekannt) nicht mehr gehandelt werden. Mehr als 300 verschiedene Palisandervarianten aus aller Welt stehen nun unter Artenschutz.

Verwendet wird Palisander zum Beispiel für den Bau von Streich- oder Zupf-instrumenten sowie einigen Holzblasinstrumenten.

Besitzer/innnen von Instrumenten mit diesen Holzarten sollten diese bei der für sie zuständigen (Unteren) Naturschutzbehörde registrieren lassen, sofern sie die Instru-mente später vielleicht noch weiterverkaufen oder ins Nicht-EU-Ausland ausführen wollen. Die Naturschutzbehörde stellt dann einen Nachweis aus, dass das Instrument schon gekauft oder gebaut worden ist, bevor Palisander unter Artenschutz stand.

Dafür gibt es Vordrucke, in die Herstellungs- und Kaufdatum sowie die Nummer des Instruments eingetragen werden. Zusätzlich muss vermerkt werden, ob Teile repariert oder ausgetauscht wurden.

Da die entsprechenden Papiere jedoch immer nur drei Jahre gültig sind, ist anzu-raten, die Zertifikate erst dann ausstellen zu lassen, wenn sie wirklich gebraucht werden. Das Bundesamt für Naturschutz rät allerdings, Erstanträge aufgrund der eventuell erforderlichen Prüfungen mindestens drei Monate vor einer geplanten Konzerttournee einzureichen.

Wer ein Instrument mit diesen genannten Hölzern zu Hause bzw. in der Musikschule im Besitz hat, muss nicht zwingend sofort etwas unternehmen (keine Registrierungs-pflicht). Nach Auskunft der Branchenverbände SOMM, GDM und BDMH in deren gemeinsamen Informationsschreiben zur Einstufung wichtiger Holzsorten in den An-hang II des CITES Artenschutzabkommens sind „bei Reisen und dem Spielen von Konzerten innerhalb der EU keine Vorkehrungen zu treffen“. 

Aber zu beachten ist: „Bei der Reise in ein Nicht-EU-Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten nur gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 kg beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird dabei nicht mit eingerechnet. Diese Regelung gilt nur für die persönliche Mitnahme aus nicht kommerziellen Gründen. Bei Orchesterreisen ist hinsichtlich der Berechnung des Gewichts zu beachten, inwieweit die Mitnahme der einzelnen Instrumente durch die einzelnen Spieler oder durch das gesamte Ensemble (z. B. Gesamtgewicht bei Luftfracht) erfolgt."

 

Der VdM rät hierzu, beim Verkauf, der Vermietung, der Ausfuhr oder sonstigen Vermarktung von Instrumenten mit Palisander ins Nicht-EU-Ausland z.B. im Rahmen von Konzertreisen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu erkundigen und die Instrumente ggf. registrieren zu lassen.

 

Weitere Informationen:

• Informationen des Bundesamtes für Naturschutz zu Genehmigungen für Musikinstrumente im Rahmen von Konzertreisen: http://www.bfn.de/0305_musikinstrumente.html

• Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora): www.cites.org

• Gemeinsames Informationsschreiben zur Einstufung wichtiger Holzsorten in den Anhang II des CITES-Artenschutzabkommens der Branchenverbände SOMM, GDM und BDMH: http://www.somm.eu/fileadmin/somm/upload/normen/news-facts/download/